Untersuchungshaft in Deutschland im Jahr 2025
- 28. Juni
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Aktualisiert: 20. Juli
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied im Jahr 2025 in 31 Verfahren über den Bestand von Untersuchungshaftbefehlen (23 Haftprüfungen nach §§ 121, 122 StPO und acht Haftbeschwerden). Keine dieser Entscheidungen führte zur Entlassung des Beschuldigten; sämtliche Haftbefehle wurden bestätigt (siehe Sandherr NStZ 2026, 352 ff.). Da der BGH in diesem Bereich ausschließlich Staatsschutzverfahren bearbeitet, die von dem Generalbundesanwalt geführt werden, ist die Aussagekraft für die Untersuchungshaftpraxis allerdings begrenzt.
Viele U-Häftlinge in Hamburg und Berlin
In Deutschland befanden sich zuletzt rund 14.500 Personen (Jahr 2024) in Untersuchungshaft. Regional bestehen deutliche Unterschiede: Die höchste Dichte an Untersuchungsgefangenen pro 100.000 Einwohner weisen Hamburg (38,9 Personen/100.000), Berlin (25 Personen/100.000), Bayern (23,4 Personen/100.000), Bremen (22 Personen/100.000) und Hessen (20,7 Personen/100.000) auf, die niedrigste Sachsen-Anhalt (8,9 Personen/100.000), vgl. Gemeinsames Statistikportal des Bundes und der Länder: „Personen in Untersuchungshaft je 100.000 Einwohner/-innen".
Aufhebungen von Untersuchungshaftbefehlen durch Oberlandesgerichte
Entscheidungen der Oberlandesgerichte zeigen, dass Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot – insbesondere erhebliche gerichtliche Verfahrensverzögerungen – weiterhin zur Aufhebung von Untersuchungshaft führen können. Insgesamt bestätigt die Rechtsprechung die hohe Bedeutung einer sorgfältigen Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse.
Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz
Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verpflichtet Strafverfolgungsbehörden und Gerichte, Strafverfahren mit besonderer Eile zu führen, wenn sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet. Alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen müssen ergriffen werden, um die Ermittlungen zügig abzuschließen und schnell eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Je länger die Untersuchungshaft andauert, desto höhere Anforderungen gelten an die Verfahrensbeschleunigung. In umfangreichen Verfahren ist deshalb nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts eine vorausschauende Terminplanung erforderlich, die regelmäßig mehr als einen durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche vorsieht.
Die Fortdauer der Untersuchungshaft ist nicht mehr gerechtfertigt, wenn sie auf vermeidbaren, sachlich nicht gerechtfertigten und dem Staat zurechenbaren Verfahrensverzögerungen beruht, die der Beschuldigte nicht zu vertreten hat. Solche Verzögerungen stehen einer weiteren Untersuchungshaft grundsätzlich entgegen. Auch die Schwere der Tat oder eine hohe Straferwartung können eine bereits lange andauernde Untersuchungshaft dann nicht rechtfertigen.

Fazit
Die Untersuchungshaft stellt einen der schwerwiegendsten Eingriffe in die persönliche Freiheit dar. Für den Beschuldigten bedeutet sie erhebliche psychische, soziale und wirtschaftliche Belastungen, obwohl bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung gilt. Gerade deshalb unterliegt ihre Anordnung und Fortdauer strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere dem Beschleunigungsgebot.
Ob diese Anforderungen eingehalten werden und ob die Untersuchungshaft noch rechtmäßig aufrechterhalten werden darf, hängt häufig von komplexen rechtlichen und tatsächlichen Fragen ab. Verfahrensverzögerungen, Haftgründe oder die Verhältnismäßigkeit der Haft bedürfen einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung. Um die Rechte des Beschuldigten wirksam durchzusetzen und gegen eine rechtswidrige oder unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft vorzugehen, sind daher fundierte strafprozessuale Fachkenntnisse und eine engagierte Verteidigung unerlässlich.




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